Das Transfusionsgesetz und die Eigenblut-Therapie
Uns haben Informationen erreicht, dass in Brandenburg Heilpraktiker von den Gesundheitsämtern angeschrieben worden sind mit dem Hinweis, dass die Eigenblut-Therapie aufgrund des Transfusionsgesetzes nicht mehr von Heilpraktikern angewendet werden dürfe.
Zum Thema Eigenblut-Therapie und Transfusionsgesetz (Gesetze im Internet) haben wir mit dem Berufs- und Fachverband „Freie Heilpraktiker e.V.” gesprochen und folgendes erfahren:
Es ist eine Auslegungssache des Gesetzes, ob die Eigenblut-Therapie darunter fällt oder nicht. Man kann es in dieser Richtung interpretieren, man kann es aber auch anders auffassen. Das bedeutet: Es gibt keine klare Regelung, nach derer die Heilpraktiker eine Eigenblut-Therapie nicht mehr ausführen dürfen. Das Transfusionsgesetz hat sich auch aktuell nicht geändert.
Unabhängig von der Lesart des Gesetzes ist aber eines sicher: Es gilt nicht für homöopathische Aufbereitungen. Wer also bei Anwendung der Eigenblut-Therapie dafür sorgt, dass es eine homöopathische Anwendung wird (z.B. indem das gewonnene Blut vor der Re-Injektion durch sanftes Schwenken ohne Zusatz von anderen Stoffen „verschüttelt“ wird) kann die Eigenbluttherapie rechtssicher anwenden. In der Dokumentation muss dies erkennbar werden.
Bitte denken Sie auch daran, dass eigenständige Mischungen von Arzneimittelzusätzen (Vitamine oder Homöopathika) der Anzeigepflicht unterliegen.
Dies sind unsere Informationen/Erfahrungen und stellen keine Rechtsberatung oder verbindliche Aussage zur juristischen Lage dar. Wir möchten Sie als Heilpraktiker dabei unterstützen, in den Praxen so zu arbeiten, dass von den von Ihnen angewendeten Therapien keine Gefährdungen für die Patienten ausgehen. Für eine Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an Rechtsanwälte. Nur diese sind berechtigt, verbindliche Aussagen zu treffen.
(29.11.2017)
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